Affiliate MarketingRechtliches

Update: Auswirkung der §§5, 11 Preisangabenverordnung auf das Affiliate Marketing von Online Shops und Brands

Änderungen an der Preisangabenverordnung (kurz PAngV) haben auch immer wieder Auswirkungen auf die Vermarktung von Produkten im Rahmen des Affiliate Marketings. Im Hinblick auf die Vermarktung von Finanzprodukten regelt bspw. §17 PAngV die notwendigen Anforderungen an die Werbung für Verbraucherdarlehen. Für die Vermarktung von Online Shops sind insbesondere auch die zum 28.05.2022 in einer neuen Version in Kraft getretenen §§5 und 11 relevant. In diesen werden die Vorschriften im Hinblick auf die Angabe von Grundpreisen und die Kennzeichnungspflicht für Ermäßigungen geregelt.

Bewerbung von Ermäßigungen und Rabatten (§ 11 PangV)

Der Wortlaut des §11 PAngV in der ab dem 28.05.2022 gültigen Version lautet:

„(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von

  1. individuellen Preisermäßigungen oder
  2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.“

 Mit dem Ziel Preisermäßigungen transparenter für die Verbraucher darzustellen, muss als Vergleichs- oder Streichpreis künftig der niedrigste Verkaufspreis der vergangenen 30 Tage herangezogen werden. Es soll primär verhindert werden, mit sogenannten „Mondpreisen“ einen unrealistisch hohen Rabatt zu simulieren. Der Paragraph ist nicht auf bestimmte Werbeformen limitiert, gilt somit neben z.B. Printmedien auch uneingeschränkt für die Online-Vermarktung von Produkten. Im Affiliate Marketing können hiermit die Produktdaten, Display-Banner und auch die Darstellung von Angeboten auf Gutschein- oder Schnäppchen-Blogs betroffen sein.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Bei der neuen Darstellungspflicht geht es um prozentuale Rabatte bzw. direkte Gegenüberstellungen von altem und neuem Preis. Dementsprechend hat der Gesetzgeber bereits diverse Ausnahmen definiert. Wer lediglich mit dem aktuellen Preis ohne Form der Gegenüberstellung wirbt, muss diese Angaben nicht ergänzen. Auch sind beispielsweise BOGO-Angebote („buy one, get one“ wie z.B. 1 + 1 gratis) oder „Kaufe X, zahle Y“ nicht betroffen, da es sich hier nicht um einen Preisnachlass auf ein einzelnes Produkt handelt. Verderbliche Waren oder solche mit kurzer MHD können ebenfalls ausgenommen sein, genauso wie individuelle Preisermäßigungen.

 

Änderungen an der Grundpreisangabe

Der Wortlaut des §5 PAngV lautet in der ab dem 28.05.2022 gültigen Version:

„(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.

(3) Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden.

(4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

(5) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.“

Die Angabe von Grundpreisen auf eine Bezugsmenge (Liter, Meter usw.) ist bereits seit über 20 Jahren verpflichtend und somit bereits fester Bestandteil der Vermarktung im Rahmen des Affiliate Marketings. Die grundsätzliche Regelung dazu findet sich in §4 der PAngV, die Änderungen des §5 sind daher eher als Verbesserungen im Detail anzusehen.

Es entfällt die Ausnahme bei Packungen bis 250 Gramm oder Milliliter den Grundpreis pro 100g bzw. 100ml darzustellen. Verpflichtend sind künftig für alle Packungen ab 10 Gramm bzw. 10 Milliliter folgende Referenzwerte:

  • 1 Liter
  • 1 Kilogramm
  • 1 Kubikmeter
  • 1 Quadratmeter
  • 1 Meter

Die Angabe des Grundpreises hat dabei unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar zu erfolgen.

 

Fazit: Was muss ich als Online Shop im Affiliate Marketing nun tun?

Bitte überprüfen Sie in Ihrem Shop, den Werbemitteln und vor allem Produktdaten ob Sie die Richtlinie bereits umsetzen, da Verstöße ab dem 28.05.2022 abmahnfähig sind.

Korrekturen an Shop und Werbemitteln können Sie natürlich direkt umsetzen. Im Hinblick auf die Produktdaten unterstützen wir Sie gerne auch als retailAds.

Verwende ich in meinen Produktdaten Streichpreise?

Falls ja, sollten diese entsprechend der neuen Regelungen überprüft werden. Dabei bitte auch an möglicherweise in Beschreibungsfeldern enthaltene Streichpreise denken.

Umsetzung bei retailAds:
Sofern es bereits eine Spalte mit Streichpreisen in Ihren Produktdaten gab, so können Sie hier im Export Ihres Feeds einfach den neuen Wert definieren und in der gewohnten Spalte übergeben. Eine Rücksprache mit retailAds sollte dann in der Regel nicht erforderlich sein.

Soll künftig eine Spalte mit Streichpreisen hinzugefügt werden, so muss dies am Ende der bisherigen Spalten erfolgen. Infomieren Sie dann anschließend Ihren retailAds Ansprechpartner, der die Daten überprüft und in die automatische Datenverarbeitung aufnimmt.

Habe ich in meinem Produktdaten Artikel mit der Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen?

Falls ja, sollten die verwendeten Grundmengen entsprechend der neuen Regelungen überprüft werden. Ein Anpassungsbedarf besteht, wenn bisher auf die entfallenen Sonderregelungen mit der Preisangabe pro 100g oder 100ml zurückgegriffen wurde.

Umsetzung bei retailAds:
Auch hier gilt: Wenn bisher schon die Verpflichtung bestand Grundpreise anzugeben, muss im Shop-Export des Produktdaten-Feeds auf die nun verpflichteten Referenzwerte umgestellt werden. Achten Sie dabei bitte auf identische Formatierungen, damit Publisher die Daten ohne Umstellungen weiterverwenden können. Sollte ihr Shopsystem die neue Regelung noch nicht unterstützen, wenden Sie sich bitte an Ihren retailAds-Ansprechpartner, dieser prüft dann eine automatische Konvertierung in der retailAds-Produktdaten-Plattform.

 

Für alle weiteren Fragen steht Ihnen das retailAds-Team gerne zur Verfügung. Sie wären mit Ihrem Online Shop / ihren Produktdaten auch gerne in Preissuchmaschinen und auf Affiliate Seiten vertreten? Sprechen Sie gerne mit unseren Sales-Experten für die Vermarktung von Online Shops.

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